BSG - Urteil vom 11.09.2019
B 6 KA 2/18 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 95 Abs. 2 S. 6; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 -5; BGB § 204; BGB § 371 S. 1; BGB § 398 Abs. 1; BGB § 404; BGB § 736 Abs. 2; BGB § 952 Abs. 1 S. 1; BGB § 952 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1; UmwG § 1 Abs. 3 S. 1; UmwG § 22; UmwG § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwG § 133 Abs. 1 S. 1; UmwG § 133 Abs. 3 S. 1; UmwG § 133 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 109/15
SG Hannover, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 505/10

Anspruch einer GmbH als Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden

BSG, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 2/18 R

DRsp Nr. 2020/1747

Anspruch einer GmbH als Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden

1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes nach fünf Jahren.

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 2 des Tenors dieses Urteils wie folgt gefasst wird: "Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 8. die unter dem 18.2.2008 von der I. GmbH & Co. KG ausgestellte Bürgschaftserklärung an die Klägerin herauszugeben hat".