LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.02.2017
5 Sa 195/15
Normen:
TV-L § 22 Abs. 1 S. 1; EFZ § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 351/14

Anspruch einer in der Arbeitsphase im Blockmodell befindlichen Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 195/15

DRsp Nr. 2017/10416

Anspruch einer in der Arbeitsphase im Blockmodell befindlichen Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Versicherungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZ auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (hier: bejaht). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die 6-Wochen-Frist noch einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. 2. Gemäß § 8 Abs. 2 TV-ATZ-LSA verlängert sich die Arbeitsphase bei Altersteilzeit um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit bei entsprechender Verkürzung der Freistellungsphase.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.03.2015 (Az.: 7 Ca 351/14) teilweise abgeändert: