Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15.09.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.967,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.284,76 € seit 08.04.2015, aus 373,46 € seit 01.03.2016 und aus weiteren 309,48 € seit 19.04.2016 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen.
IV.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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