OLG München - Urteil vom 16.03.2017
29 U 3923/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 1004; StGB § 263;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 21
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4244/15

Anspruch einer Schutzbriefversicherung auf Unterlassung der Abrechnung von gegenüber ADAC-Mitgliedern erbrachten Abschleppleistungen durch einen Abschleppunternehmer

OLG München, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 29 U 3923/16

DRsp Nr. 2017/7887

Anspruch einer Schutzbriefversicherung auf Unterlassung der Abrechnung von gegenüber ADAC-Mitgliedern erbrachten Abschleppleistungen durch einen Abschleppunternehmer

Zur Abrechnung von Abschleppleistungen über Schutzbriefversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer auch ADAC-Mitglied ist und sich im Pannenfall an den ADAC gewandt hat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15.09.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.967,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.284,76 € seit 08.04.2015, aus 373,46 € seit 01.03.2016 und aus weiteren 309,48 € seit 19.04.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.