BVerfG - Beschluss vom 05.03.2018
1 BvR 2926/14
Normen:
AsylbLG § 3; SGB IX a.F. § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2; SGB IX § 228 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 SB 81/13 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 80/13

Anspruch einer schwerbehinderten und in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Empfängerin von Grundleistungen auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr; Kostenfreier Erhalt einer Wertmarke beim Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2926/14

DRsp Nr. 2018/6241

Anspruch einer schwerbehinderten und in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Empfängerin von Grundleistungen auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr; Kostenfreier Erhalt einer Wertmarke beim Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen

1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass andere Grundrechte als das auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie zum Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen vermögen. Entscheidend ist verfassungsrechtlich allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird.