LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2013
L 10 SB 80/13
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 3; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 3 u. S. 5 Nr. 2; SGB IX § 69 Abs. 5; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 2064/11

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen PersonenverkehrAusstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLGRückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung und Ausstellung des Beiblatts für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser WertmarkeVoraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchsEinbeziehung der Leistungsbezieher gem. §§ 3 ff. AsylbLG in den in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX genannten Personenkreis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 10 SB 80/13

DRsp Nr. 2014/17650

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Ausstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLG Rückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung und Ausstellung des Beiblatts für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser Wertmarke Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Einbeziehung der Leistungsbezieher gem. §§ 3 ff. AsylbLG in den in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX genannten Personenkreis

1. Leistungsbezieher gemäß §§ 3 ff. AsylbLG sind derzeitig von der Vergünstigung im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX ausgeschlossen. Sie haben damit keinen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Dieser Ausschluss verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX auf den Personenkreis der Leistungsbezieher gemäß § 3 AsylbLG ist - anders als in den Fällen der Bezieher von "Analogleistungen" gemäß § 2 AsylbLG - nicht geboten.

Tenor