OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2021
6 U 115/20
Normen:
BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 766
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 57/19

Anspruch eines abberufenen Geschäftsführers auf einen dienstvertraglich vereinbarten BonusAbhängigkeit einer Sonderzahlung vom Bestand eines BeschäftigungsverhältnissesEntgeltrelevante Zielvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 115/20

DRsp Nr. 2021/4606

Anspruch eines abberufenen Geschäftsführers auf einen dienstvertraglich vereinbarten Bonus Abhängigkeit einer Sonderzahlung vom Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses Entgeltrelevante Zielvereinbarung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 57/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers, der vom 01.07.2016 bis zu seiner Abberufung am 27.12.2016 Geschäftsführer der Beklagten und mit dieser - seither freigestellt - noch bis zum 31.10.2017 dienstvertraglich verbunden war, auf Zahlung eines dienstvertraglich vereinbarten Bonus für das Geschäftsjahr 2017.