BAG - Urteil vom 20.08.2014
10 AZR 937/13
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012) § 11 Abs. 3 S. 4, 5;
Fundstellen:
AP Ärzte Nr. 70
NZA 2015, 192
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 19/13
ArbG Freiburg, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 294/12

Anspruch eines angestellten Arztes auf Zeitzuschläge im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen

BAG, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 937/13

DRsp Nr. 2014/16889

Anspruch eines angestellten Arztes auf Zeitzuschläge im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen

Orientierungssatz: Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA sind "etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1" auch für die anlässlich eines Einsatzes im Krankenhaus innerhalb der Rufbereitschaft erforderlichen Wegezeiten zu zahlen.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 17. Juli 2013 - 10 Sa 19/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012) § 11 Abs. 3 S. 4, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Feiertags-, Samstags- und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen des Klägers angefallen sind.