BAG - Urteil vom 12.03.2013
9 AZR 455/11
Normen:
BGB § 670; Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG i.d.F. vom 3. März 1998) § 112; Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG i.d.F. vom 3. März 1998) § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 205
AuR 2013, 367
BB 2013, 1588
NJW 2013, 2923
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1086
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1258/10
ArbG Stade, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 33/10

Anspruch eines angestellten Lehrers auf Übernahme der Kosten für die im Unterricht verwendeten Schulbücher

BAG, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 455/11

DRsp Nr. 2013/15251

Anspruch eines angestellten Lehrers auf Übernahme der Kosten für die im Unterricht verwendeten Schulbücher

Orientierungssätze: 1. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet. 2. Die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, hat grundsätzlich nicht die Lehrkraft, sondern deren Arbeitgeber zu tragen.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Mai 2011 - 8 Sa 1258/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu drei Vierteln, das beklagte Land hat sie zu einem Viertel zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 670; Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG i.d.F. vom 3. März 1998) § 112; Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG i.d.F. vom 3. März 1998) § 113 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Erstattung des Kaufpreises für ein Schulbuch.