BSG - Urteil vom 07.12.2017
B 5 RE 10/16 R
Normen:
BTO § 1 Abs. 1; BTO § 2; BTO § 3; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 11
DStR 2018, 1870
NZS 2018, 505
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3151/15
SG Karlsruhe, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2324/14

Anspruch eines approbierten Tierarztes auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst

BSG, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 10/16 R

DRsp Nr. 2018/4376

Anspruch eines approbierten Tierarztes auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst

Der Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht approbierter Tierärzte hängt nicht zusätzlich davon ab, ob auch die konkret in Frage stehende Tätigkeit der Zulassung nach der Bundes-Tierärzteordnung bedarf.

1. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung "für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" erteilt; dabei ist unter "derselben Beschäftigung" im Sinne der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen. 2. Die Befreiung ist zudem ausdrücklich beschränkt "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit".