Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab 16. Februar 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst.
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