I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 (Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, im Folgenden: ATZ-Vertrag.
Der am xx.xx.1957 geborene Kläger ist seit dem xx.xx.1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. Der Kläger war als Mitglied des Hauptpersonalrates zuletzt mit 70 Prozent seiner Arbeitszeit freigestellt.
Dienstansässig ist der Kläger in der Landesanstalt für L am Standort I im Landkreis S l. Der Kläger übt dort eine Tätigkeit als Dezernatsleiter aus (Entgeltgruppe 15
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Rahmen der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 Anwendung (im Folgenden:
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