LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2016
3 Sa 262/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1470/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 262/16

DRsp Nr. 2017/7390

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn

1. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, aufgrund des Arbeitsvertrages, also im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der versprochenen Dienste, nicht nur bezahlt, sondern auch tatsächlich beschäftigt zu werden. 2. Ein Beschäftigungsanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Dabei kann eine Teilarbeitsunfähigkeit gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung nur noch teilweise in einem zeitlich verringerten Ausmaß, zu anderen Tageszeiten oder nur beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten erbringen kann. 3. Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig erkrankt i.S. des EZFG, eben weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. 4. Ob der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit verrichten kann, richtet sich nach der zugrunde liegenden Stellenbeschreibung. Ein Arbeitgeber kann nicht einseitig den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit durch eine Änderung einer Stellenbeschreibung verändern, jedenfalls dann nicht, wenn es sich hierbei um völlig andersartige Tätigkeiten und insbesondere um minderwertige Tätigkeiten handelt. 5. Ein Angestellter kann nicht nachträglich zu schwerer körperlicher Arbeit verpflichtet werden.

Tenor

1. 2.