LAG Köln - Urteil vom 09.11.2016
11 Sa 249/16
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1922/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 249/16

DRsp Nr. 2017/14903

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Beschäftigung

Einzelfall

Wird ein Arbeitnehmer unter Wegfall der Bezüge für eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen beurlaubt und wird ihm für die Zeit nach Beendigung der Beurlaubung ein Anspruch auf Wiederbeschäftigung in seiner ursprünglichen Organisations- bzw. deren Nachfolgeeinheit zugesichert, so kann der Arbeitnehmer hieraus keinen Anspruch herleiten, im Falle seiner Rückkehr so gestellt zu werden, als ob er einen zwischenzeitlichen beruflichen Aufstieg während der Beurlaubung bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verrichtet habe.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2016 - 1 Ca 1922/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über den Beschäftigungsanspruch des Klägers im bestehenden Arbeitsverhältnis.

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