LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2016
2 Sa 13/16
Normen:
SGB VI § 236b;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 478/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine betriebliche Abfindung bei Bezug einer ungeminderten Altersrente für besonders langjährig Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 13/16

DRsp Nr. 2017/14713

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine betriebliche Abfindung bei Bezug einer ungeminderten Altersrente für besonders langjährig Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Altersteilzeit

Sieht ein 2009 geschlossener Altersteilzeitvertrag vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahres endet, so besteht der Anspruch auf die Abfindung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236b SGB VI bezieht. Denn die zugrunde liegende Abfindungsregelung des Altersteilzeitvertrages knüpft an das Vorliegen von Rentenabschlägen an.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05. November 2015 - 7 Ca 478/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236b;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abfindung aus einem Altersteilzeitvertrag.