LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.11.2023
2 Sa 40/23
Normen:
TVöD Bund § 12;
Fundstellen:
AuA 2024, 62
AuA 2024, 60
öAT 2024, 79
ZTR 2024, 202
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4/23

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Eingruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 40/23

DRsp Nr. 2024/1959

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Eingruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 2 Ca 4/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Bund § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Eingruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen.

Der im November 1959 geborene Kläger hat einen Facharbeiterabschluss als Zerspannungsmechaniker und ist seit dem 01.07.2000 bei dem Beklagten in dem Teilinstitut G-Stadt des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl 7 - 9 d.A.) beschäftigt. Unter § 2 des Arbeitsvertrages ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter - Ost (MTArb-O) sowie der diesen ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Der Arbeitsvertrag sieht eine Vergütung nach der Lohngruppe 8 MTArb-O vor. In dem Anschreiben vom 16.05.2000 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Mechaniker eingestellt wird. Für das Arbeitsverhältnis sind unstreitig der TVöD Bund sowie der TV EntgO Bund anwendbar. Der Kläger erhielt zuletzt bis zum 31.03.2022 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Anlage 1 Teil III Nr. 41 "Technikerinnen und Techniker" TV EntgO Bund.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.