Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2015,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Überstundenvergütung.
Die Beklagte betreibt eine Spedition mit Sitz in O .
Der am . .1946 geborene Kläger war vom 12.08.2013 bis 12.08.2015 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund entsprechender Befristung, deren Rechtswirksamkeit klägerseitig nicht binnen der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien (Anlage K1 zur Klageschrift,Bl. 4 ff. d. A.) enthält unter Ziffer 5 unter der Überschrift "Arbeitszeit" nachfolgende Regelung:
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