LAG Köln - Urteil vom 23.06.2016
7 Sa 129/16
Normen:
BetrAVG § 1 b, 2, 6, 7; a Buchst. c) AIB PSV § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1845/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Übergangszuschusses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 129/16

DRsp Nr. 2017/574

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Übergangszuschusses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Bei einer als "Übergangszuschuss" bezeichneten Leistung, die dem Betriebspensionär in den ersten sechs Monaten nach seiner Pensionierung unter Anrechnung auf sein betriebliches Ruhegehalt in Höhe des letzten Gehalts vor der Pensionierung gezahlt wird, handelt es sich um einen insolvenzgeschützten Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung.2. Ist der Zusageempfänger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, ist auch der Anspruch auf den Übergangszuschuss nach § 2 Abs.1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen.3. Der Wechsel aus dem Kreis der Tarifangestellten in den Kreis der ÜT-Mitarbeiter führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf den Übergangszuschuss, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch in jedem Fall behalten hätte, falls er während des gesamten Arbeitsverhältnisses unverändert entweder Tarifangestellter oder ÜT-Angestellter geblieben wäre.