BSG - Urteil vom 03.11.2011
B 3 KR 13/10 R
Normen:
AG-KJHG § 14; AG-KJHG § 2 S. 3; AG-KJHG § 3 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; SGB IX § 14; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB VIII § 22; SGB VIII § 23; SGB VIII § 24; SGB X § 26 Abs. 1; SchulG § 35 Abs. 1; SchulG § 36;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 117/09
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 188/07

Anspruch eines behinderten Kindes auf Ausstattung mit einem Therapiestuhl zum täglichen Transport von der Wohnung in den Kindergarten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Weiterleitung des Leistungsantrags durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger

BSG, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen B 3 KR 13/10 R

DRsp Nr. 2012/6555

Anspruch eines behinderten Kindes auf Ausstattung mit einem Therapiestuhl zum täglichen Transport von der Wohnung in den Kindergarten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Weiterleitung des Leistungsantrags durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger

1. Ist der tägliche Transport eines von einem behinderten Kind ständig benötigten Therapiestuhls von der Wohnung in den Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich, kann die Krankenkasse zur Ausstattung des Kindes mit einem weiteren, im Kindergarten zu deponierenden Therapiestuhl verpflichtet sein. 2. Ein Leistungsantrag wird von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger dem für zuständig erachteten Rehabilitationsträger rechtzeitig "zugeleitet", wenn er innerhalb der - höchstens zwei Wochen plus einen Werktag betragenden - Prüfungs- und Weiterleitungsfrist abgesandt wird; auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger kommt es nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2010 - L 5 KR 117/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2853,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AG-KJHG § 14; AG-KJHG § 2 S. 3; AG-KJHG § 3 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; § ;