LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2019
6 Sa 384/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 315 Abs. 1; TVVO § 6 Nr. 1; TVVO § 6 Nr. 4; ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1452/16

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 384/17

DRsp Nr. 2020/3341

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sieht ein betriebliches Versorgungswerk vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält dies nicht für vertretbar, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht zulässt. Dabei ist eine Begründung, die sich allgemein auf die Kapitalmarktkrise und/oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellt, nicht tragfähig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 - 1 Ca 1452/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 - 1 Ca 1452/16 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Oktober 2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 708,73 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 37,89 Euro brutto zu zahlen.

2. 3. 4. 5. 6. III. IV.