LAG Hamburg - Urteil vom 07.12.2016
6 Sa 20/16
Normen:
LPVG NW § 42 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 401/15

Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Beförderung

LAG Hamburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 20/16

DRsp Nr. 2017/11125

Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Beförderung

1. Ein freigestelltes Personalratsmitglied kann einen mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Beförderung nur dann auf "Betriebsüblichkeit" stützen, wenn aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle, mit einer entsprechenden Beförderung gerechnet werden kann. 2. Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber höher dotierte Arbeitsplätze, die für das freigestellte Personalratsmitglied potentiell geeignet gewesen wären, besetzt hat, ohne diese vorher auszuschreiben, ergibt sich kein Beförderungsanspruch des Personalratsmitglieds. Doch hat die unterbliebene Ausschreibung zur Folge, dass das Personalratsmitglied geltend machen kann, es hätte sich bei einem fiktiven Auswahlverfahren gegen den nunmehrigen Stelleninhaber durchgesetzt bzw. nur deshalb nicht durchgesetzt, weil es ihm aufgrund der Freistellung an feststellbarem aktuellem Fachwissen gefehlt hätte oder der Arbeitgeber sich zur Beurteilung seiner fachlichen und beruflichen Qualifikation aufgrund der Freistellung außerstande gesehen hätte.