LAG Köln - Urteil vom 02.06.2017
10 Sa 625/16
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8530/15

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung seiner Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 625/16

DRsp Nr. 2020/13345

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung seiner Betriebsrente

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen hierdurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 2. Dies gilt auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Bei diesen ist eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2%, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass. 3. Ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in einem Konzern kommt nur in Betracht, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 02.06.2016 - 4 Ca 8530/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.