OVG Bremen - Beschluss vom 06.11.2018
1 B 184/18
Normen:
SGB VIII § 42f;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1165/18

Anspruch eines gambischen Staatsangehörigen auf eine vorläufige Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Zugrundelegung eines aus einem nachträglich ausgestellten, echten gambischen Proxy-Pass ergebenden Geburtsdatums im Rahmen einer Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII; Verpflichtung zur Überprüfung der inhaltlichen Wahrheit eines Geburtsdatums

OVG Bremen, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 1 B 184/18

DRsp Nr. 2019/3893

Anspruch eines gambischen Staatsangehörigen auf eine vorläufige Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Zugrundelegung eines aus einem nachträglich ausgestellten, echten gambischen Proxy-Pass ergebenden Geburtsdatums im Rahmen einer Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII; Verpflichtung zur Überprüfung der inhaltlichen Wahrheit eines Geburtsdatums

Im Rahmen einer Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII ist das sich aus einem nachträglich ausgestellten, echten gambischen Proxy-Pass ergebende Geburtsdatum nicht automatisch zu Grunde zu legen. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob das Geburtsdatum voraussichtlich inhaltlich wahr ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 42f;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht.

Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller gambischer Staatsangehöriger und am 25.12.2002 geboren.