Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht.
Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller gambischer Staatsangehöriger und am 25.12.2002 geboren.
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