OVG Bremen - Beschluss vom 04.06.2018
1 B 53/18
Normen:
SGB VIII § 42f;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2504/17

Anspruch eines guineischen Staatsangehörigen auf Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Aufklärungspflichten des Jugendamtes bei geplanter ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII

OVG Bremen, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 1 B 53/18

DRsp Nr. 2019/4687

Anspruch eines guineischen Staatsangehörigen auf Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Aufklärungspflichten des Jugendamtes bei geplanter ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII

1. Bevor eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f SGB 8 durchgeführt wird, hat das Jugendamt den Betroffenen umfassend über die Untersuchungsmethode, die Folgen der Altersbestimmung sowie die Folgen der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären. Insoweit trägt das Jugendamt die Darlegungs- und Beweislast.2. Fehlt es an einer umfassenden Aufklärung über die Untersuchungsmethode oder die Folgen der Altersbestimmung folgt hieraus regelmäßig ein Einwilligungsmangel des Betroffenen.3. Solange für einen unbegleiteten Minderjährigen kein (Amts-) Vormund bestellt worden ist, kann das Jugendamt in Ausübung des ihm zustehenden Notvertretungsrechts (vgl. § 42a Abs. 3 SGB 8) als Vertreter des Minderjährigen grundsätzlich in eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung einwilligen. Eine solche Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn innerhalb des Jugendamtes eine organisatorische und personelle Trennung besteht, um eine Interessenkollision zu verhindern.