OVG Hamburg - Urteil vom 08.02.2018
3 Bf 107/17
Normen:
HmbTG §§ 1 Abs. 2 1. Alt.; HmbDSG § 18 Abs. 1; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 533
ZIP 2018, 1837
ZVI 2018, 280
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 6831/15

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthaltenen Daten

OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 3 Bf 107/17

DRsp Nr. 2018/5879

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthaltenen Daten

1. Ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses hat ein Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Zugang zu den in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthaltenen Daten.2. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners weder Betroffener i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG noch geht ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HmbTG §§ 1 Abs. 2 1. Alt.; HmbDSG § 18 Abs. 1; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand