Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Juni 2009 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. April 2011 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Der Rechtsstreit ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die angefochtenen Urteile sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach ist es hier angemessen, die Kosten des Verfahrens im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.
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