BVerwG - Beschluss vom 27.06.2013
3 C 20.12
Normen:
BJagdG § 9; VwVfG § 29 Abs. 3; SGB X § 25 Abs. 4; SGB X § 25 Abs. 5;
Fundstellen:
AUR 2014, 73
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 118/09
VG Magdeburg, vom 05.06.2009

Anspruch eines Jagdgenossen auf Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen der Jagdgenossenschaft bei Geltendmachung von materiellrechtlichen Ansprüchen gegen die Jagdgenossenschaft

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 3 C 20.12

DRsp Nr. 2013/19533

Anspruch eines Jagdgenossen auf Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen der Jagdgenossenschaft bei Geltendmachung von materiellrechtlichen Ansprüchen gegen die Jagdgenossenschaft

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Juni 2009 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. April 2011 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BJagdG § 9; VwVfG § 29 Abs. 3; SGB X § 25 Abs. 4; SGB X § 25 Abs. 5;

Gründe

Der Rechtsstreit ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die angefochtenen Urteile sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach ist es hier angemessen, die Kosten des Verfahrens im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.