BVerwG - Beschluss vom 28.08.2018
3 B 28.17
Normen:
KHRG § 5 Abs. 2; SGB V § 136c Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 225/13

Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes i.d.F. des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG); Erfüllung des Tatbestands des geringen Versorgungsbedarfs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG a.F.

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 3 B 28.17

DRsp Nr. 2018/13648

Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes i.d.F. des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG); Erfüllung des Tatbestands des geringen Versorgungsbedarfs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG a.F.

1. Unter Versorgungsbedarf i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG a.F. ist der in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsgebiet) zu deckende Bedarf an Krankenhausleistungen zu verstehen ist. Die Bedarfsfeststellung ist an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedarfsstrukturen im jeweiligen Einzugsbereich auszurichten.2. Der Tatbestand des geringen Versorgungsbedarfs kann nicht mit dem Befund geringer Fallzahlen in einem Krankenhaus gleichgesetzt werden, da der Versorgungsbedarf gebietsbezogen zu bestimmen ist, während eine Kostenunterdeckung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG a.F. krankenhausbezogen festzustellen ist. Deshalb reicht es für den Anspruch auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. nicht aus, dass die (notwendige) Vorhaltung von Leistungen mit den Entgelten nach § 17b Abs. 1 S. 1 KHG nicht kostendeckend finanzierbar ist. Hinzukommen muss, dass die das Defizit verursachenden geringen Fallzahlen in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebiets (z.B. ländliches Gebiet) oder in der Leistungsart (unregelmäßig oder selten auftretende Behandlungsfälle) begründet sind.