BAG - Urteil vom 25.09.2013
5 AZR 815/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 25/12
ArbG Wieden - 1 Ca 440/11 - 05.12.2011,

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal payBindung der Vertragsparteien an Ausschlussfristen eines unwirksamen Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 815/12

DRsp Nr. 2014/213

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay Bindung der Vertragsparteien an Ausschlussfristen eines unwirksamen Tarifvertrages

1. Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen. Hiervon ist nicht auszugehen im Falle der Tarifunfähigkeit der CGZP. 2. Der Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt entsteht mit der Überlassung und wird zum jeweiligen Lohnzahlungszeitpunkt fällig. 3. Die Vertragsparteien sind zwar nicht gehalten, Ausschlussfristen aus einem unwirksamen Tarifvertrag einzuhalten. Diese sind jedoch einzuhalten, wenn sie aus dem an sich unwirksamen Tarifvertrag gleichlautend in den Arbeitsvertrag übernommen worden sind. In diesem Fall haben die Vertragsparteien der Klausel einen nur den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifwerks wiedergebende Bedeutung beigemessen und damit gleichsam die Bezugnahme "ausformuliert").

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. April 2012 - 6 Sa 25/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand: