BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 256/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 47
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 172/12
ArbG Trier, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 880/11

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal payUmfang der Geltung tarif- und arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 256/13

DRsp Nr. 2014/18402

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay Umfang der Geltung tarif- und arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

1. Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen (hier: wegen Tarifunfähigkeit der CGZP) werden auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2. Für den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay ist es unerheblich, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema anwendet. Ist dies der Fall, so kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2012 - 2 Sa 172/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des "equal pay".