BVerfG - Beschluß vom 28.02.2005
1 BvR 615/97
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; AVG § 25 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 209/96
LSG Bayern, vom 15.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 An 98/94
SG München, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 An 626/93

Anspruch eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auf vorzeitiges Altersruhegeld

BVerfG, Beschluß vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 615/97

DRsp Nr. 2005/4998

Anspruch eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auf vorzeitiges Altersruhegeld

Die Regelung des § 25 Abs. 2 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22.12.1981, wonach ein vorzeitiges Altersruhegeld ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres voraussetzt, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenbeginn mindestens acht Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, stellt eine zulässige Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des Eigentums dar. Ein in der gesetzlichen Neuregelung liegen der Eingriff in nach altem Recht begründete Rechtspositionen ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; AVG § 25 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beschränkung des Anspruchs auf vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf Pflichtversicherte durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz von 1981.