BSG - Beschluss vom 04.09.2019
B 8 SO 32/19 B
Normen:
SGB XII § 25 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 25/17
SG Berlin, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 SO 2529/13

Anspruch eines Nothelfers unter Abgrenzung zum Anspruch des LeistungsberechtigtenFehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eintritt eines Leistungsfalls

BSG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 32/19 B

DRsp Nr. 2019/15177

Anspruch eines Nothelfers unter Abgrenzung zum Anspruch des Leistungsberechtigten Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eintritt eines Leistungsfalls

Ein Anspruch des Nothelfers nach § 25 Satz 1 SGB XII kommt unter Abgrenzung zum Anspruch des Leistungsberechtigten nur dann in Betracht, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Eintritt eines Leistungsfalls hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger deshalb nicht entsteht.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 25 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 885,27 Euro für Krankenhausbehandlungskosten, die sie als Nothelferin für den polnischen Staatsangehörigen J. C. (C), der ohne festen Wohnsitz in B. lebte, erbracht hat.