Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 885,27 Euro für Krankenhausbehandlungskosten, die sie als Nothelferin für den polnischen Staatsangehörigen J. C. (C), der ohne festen Wohnsitz in B. lebte, erbracht hat.
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