OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2017
9 B 209/17
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; OBG NRW § 4 Abs. 1; OBG NRW § 14 Abs. 1; SGB XII §§ 67 ff.;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 657/17

Anspruch eines Obdachlosen auf Zuweisung einer Unterkunft; Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft; Zumutbarkeit der Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen; Begegnung der drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 9 B 209/17

DRsp Nr. 2017/3416

Anspruch eines Obdachlosen auf Zuweisung einer Unterkunft; Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft; Zumutbarkeit der Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen; Begegnung der drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW wird nicht durch einen Verweis auf Einrichtungen im Sinne des §§ 67 ff. SGB XII, dessen Hilfen der Betroffene nicht in Anspruch nehmen will, erfüllt. Die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII kann dem Einzelnen aber, selbst wenn er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen sollte, nicht aufgezwungen werden; die grundsätzliche Bereitschaft des Leistungsberechtigten zur Annahme der Hilfe muss bestehen. 2. Obdachlosen ist ungeachtet der Witterungsverhältnisse durch Zuweisung einer bestimmten Unterkunft nicht nur zeitweise, sondern den ganzen Tag über eine geschützte Sphäre zu bieten.

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für das Eilbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

2.

Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert:

3.