OLG Hamm - Urteil vom 14.07.2017
26 U 117/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 631; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/16

Anspruch eines Patienten auf Auskunft über Vor- und Zunamen und ladungsfähige Anschriften aller an einer Krankenhausbehandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 26 U 117/16

DRsp Nr. 2017/13486

Anspruch eines Patienten auf Auskunft über Vor- und Zunamen und ladungsfähige Anschriften aller an einer Krankenhausbehandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte

Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er darlegt, dass dieser als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 631; BGB § 242;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1. ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Soweit die Klägerin Auskunft über Vor- und Zunamen sowie die ladungsfähige Anschrift aller an der Behandlung im Jahr 2012 beteiligten Ärztinnen und Ärzte begehrt, ist ein Anspruch nicht gegeben.