BVerwG - Beschluss vom 21.06.2019
7 B 24.18
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 153/15

Anspruch eines Personalratsmitglieds eines Uniklinikums auf Zugang vertraulichen Informationen; Zugang zu einem Gutachten zu datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen des Einsatzes eines neuen EDV-Programmes; Öffentlich-rechtliche Informationsgewährungspflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 7 B 24.18

DRsp Nr. 2019/12190

Anspruch eines Personalratsmitglieds eines Uniklinikums auf Zugang vertraulichen Informationen; Zugang zu einem Gutachten zu datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen des Einsatzes eines neuen EDV-Programmes; Öffentlich-rechtliche Informationsgewährungspflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Es ist bereits geklärt, dass ein Informationsfreiheitsgesetz nicht durch vertragliche Vertraulichkeitsklauseln abbedungen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134;

Gründe

I

Der Kläger ist Mitglied des Personalrats des beklagten Universitätsklinikums, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er begehrt Zugang zu einem im Auftrag des Beklagten durch eine Rechtsanwaltskanzlei erstellten Gutachten vom 23. Juli 2012 zu datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen des Einsatzes eines neuen EDV-Programmes.

Vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Der Informationszugangsanspruch des Klägers ergebe sich aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Ausschlussgründe lägen nicht vor.