OVG Hamburg - Urteil vom 02.07.2018
3 Bf 153/15
Normen:
UKEG § 6 Abs. 2 S. 1; HmbTG § 1 Abs. 2 Alt. 1; HmbTG § 3 Abs. 1 Nr. 8; HmbTG § 5 Abs. 5; HmbTG § 7 Abs. 2; HmbTG § 9 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 99 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 134;
Fundstellen:
DÖV 2018, 917
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3203/13

Pflicht der Mitglieder der Organe zur Wahrung der Verschwiegenheit über alle zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse als spezialgesetzliche Regelung; Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen einer auskunftsverpflichteten Stelle und einem mit der Erstellung eines bestimmten Dokuments beauftragten Dritten hinsichtlich Ausschlusses eines Informationsanspruchs; Zugänglichmachen eines erstellten Gutachtens einer Rechtsanwaltskanzlei zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms

OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 3 Bf 153/15

DRsp Nr. 2018/10727

Pflicht der Mitglieder der Organe zur Wahrung der Verschwiegenheit über alle zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse als spezialgesetzliche Regelung; Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen einer auskunftsverpflichteten Stelle und einem mit der Erstellung eines bestimmten Dokuments beauftragten Dritten hinsichtlich Ausschlusses eines Informationsanspruchs; Zugänglichmachen eines erstellten Gutachtens einer Rechtsanwaltskanzlei zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms

UKEG § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelte und an die Mitglieder der Organe adressierte Pflicht, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren, kann als spezialgesetzliche Regelung - im Sinne von § 9 Abs. 1 HmbTG - einen gegen die Körperschaft gerichteten Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ausschließen.