VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.12.2019
12 S 2898/18
Normen:
SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 339
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6897/16

Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Pflegegeld; Plegegeldanspruch als Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung; Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand; Beeinträchtigung der Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft; Umfang der Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit; Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 12 S 2898/18

DRsp Nr. 2020/1192

Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Pflegegeld; Plegegeldanspruch als Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung; Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand; Beeinträchtigung der Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft; Umfang der Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit; Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

1. Der Pflegegeldanspruch steht als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein dem Personensorgeberechtigten zu (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).2. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.