VG Karlsruhe, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6897/16
Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Pflegegeld; Plegegeldanspruch als Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung; Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand; Beeinträchtigung der Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft; Umfang der Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit; Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 12 S 2898/18
DRsp Nr. 2020/1192
Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Pflegegeld; Plegegeldanspruch als Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung; Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand; Beeinträchtigung der Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft; Umfang der Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit; Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
1. Der Pflegegeldanspruch steht als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein dem Personensorgeberechtigten zu (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).2. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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