BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 11 AL 11/17 R
Normen:
SGB III § 296 Abs. 1 S. 1; SGB III § 297 Nr. 1 3. Alt.; SGB III § 45; BGB § 141;
Fundstellen:
NZS 2018, 917
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 124/14
SG Chemnitz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 512/13

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer Vergütung aus einem Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinErforderlichkeit der Schriftform für die Wirksamkeit eines Vermittlungsvertrages

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 11/17 R

DRsp Nr. 2018/11058

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Erforderlichkeit der Schriftform für die Wirksamkeit eines Vermittlungsvertrages

Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nach § 45 SGB III hat folgende Voraussetzungen: 1. die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins; 2. ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; 3. die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS und4. für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 296 Abs. 1 S. 1; SGB III § 297 Nr. 1 3. Alt.; SGB III § 45; BGB § 141;

Gründe:

I