BSG - Urteil vom 05.07.2018
B 8 SO 30/16 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3; SGB XII §§ 75 ff.; SGB XI §§ 82 ff.; SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XII § 76 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 126, 166
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 141/12
SG Neuruppin, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 75/10

Anspruch eines Rechtsnachfolgers auf Zahlung von Heimpflegekosten für stationäre PflegeMehrkostenvorbehaltVergütungsvereinbarungenWirtschaftlichkeit der im Einzelnen zu erbringenden Leistung

BSG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 30/16 R

DRsp Nr. 2018/16992

Anspruch eines Rechtsnachfolgers auf Zahlung von Heimpflegekosten für stationäre Pflege Mehrkostenvorbehalt Vergütungsvereinbarungen Wirtschaftlichkeit der im Einzelnen zu erbringenden Leistung

Das sozialhilferechtliche Wunsch- und Wahlrecht einer leistungsberechtigten Person ist nicht durch den sogenannten Mehrkostenvorbehalt beschränkt, wenn sie eine Einrichtung wählt, mit der Pflegesatz- bzw Vergütungsvereinbarungen bestehen.

1. Für Pflegeleistungen zu zahlende Vergütungen nach den insoweit maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen sind nicht automatisch unverhältnismäßige (Mehr-)Kosten. 2. Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII bzw §§ 82 ff. SGB XI i.V.m. § 75 Abs. 5 SGB XII beinhalten bereits den in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII normierten Mehrkostenvorbehalt.3. Bereits die Vergütungsvereinbarungen bieten die Gewähr für die Wirtschaftlichkeit der im Einzelnen zu erbringenden Leistung, wovon auch der Gesetzgeber ausgeht. 4. Die vereinbarten Leistungen müssen bereits u.a. ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11 456,51 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.