BVerwG - Urteil vom 27.09.2018
5 C 7.17
Normen:
SGB IX § 228 Abs. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 230 Abs. 1 Nr. 1 -7; SGB IX a.F. § 145 Abs. 1; SGB IX a.F. § 147 Abs. 1 Nr. 7; PBefG § 8 Abs. 1; RegG § 2 S. 1; UnBefG (1965) § 1 Abs. 2 Nr. 4; UnBefG (1965) § 1 Abs. 3 S. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 163, 232
DÖV 2019, 203
NVwZ-RR 2019, 231
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1942/13
OVG Niedersachsen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 217/14

Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf unentgeltliche Beförderung mit einen mehr als einmal am Tag durchgeführten Fährverkehr; Qualifizierung eines öffentlichen Personenverkehrs mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr als Nahverkehr im Sinne von § 230 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX

BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 5 C 7.17

DRsp Nr. 2018/18792

Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf unentgeltliche Beförderung mit einen mehr als einmal am Tag durchgeführten Fährverkehr; Qualifizierung eines öffentlichen Personenverkehrs mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr als Nahverkehr im Sinne von § 230 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX

1. Aus dem Schwerbehindertenrecht lässt sich nicht die Anforderung ableiten, dass öffentlicher Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr nur dann als Nahverkehr im Sinne von § 230 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zu qualifizieren ist, wenn dabei (typischerweise) Verkehre entstehen, die der Beförderung von Personen dienen, um die im Alltag anfallenden Entfernungen zu bewältigen.2. Durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Fährverkehr sind benachbarte Gemeinden jedenfalls dann im Sinne von § 230 Abs. 1 Nr. 7 Halbs. 2 SGB IX wirtschaftlich verbunden, wenn die Fährverbindung in einem wirtschaftlich nicht unbedeutenden Umfang von Gemeindeangehörigen und sonstigen Personen genutzt wird und zur Versorgung einer Gemeinde mit Wirtschaftsgütern beiträgt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB IX § 228 Abs. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1;