BSG - Beschluss vom 22.11.2018
B 8 SO 35/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 4981/14
SG Freiburg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5951/12

Anspruch eines Sonderrechtsnachfolgers auf Zahlung noch offener HeimkostenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 35/18 B

DRsp Nr. 2019/8282

Anspruch eines Sonderrechtsnachfolgers auf Zahlung noch offener Heimkosten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Gerichte nehmen grundsätzlich das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis und ziehen es in Erwägung. 2. Soweit ein Berufungsgericht der Argumentation eines Beteiligten nicht gefolgt ist, begründet dies allein keinen Gehörsverstoß.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I