1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Antragsteller nach Haftentlassung Leistungen für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu gewähren. Diese Feststellung gilt längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2008.
2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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