SG Hamburg - Beschluss vom 13.10.2008
S 48 KR 1093/08 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; SGB V § 107, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1, § 264 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 13, § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGB IX § 14, § 26; SGG § 55 Nr. 1, § 86b Abs. 2; StGB § 57;

Anspruch eines Strafgefangenen auf Leistungen der stationären Entwöhnungsbehandlung nach Haftentlassung gegen die Krankenkasse

SG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen S 48 KR 1093/08 ER

DRsp Nr. 2009/2336

Anspruch eines Strafgefangenen auf Leistungen der stationären Entwöhnungsbehandlung nach Haftentlassung gegen die Krankenkasse

Eine Krankenkasse ist verpflichtet, einem Strafgefangenen nach der Haftentlassung Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX, §§ 11 Abs. 2, 40 Abs. 2 SGB V zu gewähren, wenn sie ihm ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft Krankenversicherungsschutz zu gewähren hat und nach überwiegender Wahrscheinlichkeit Leistungen der stationären Rehabilitation gem. § 40 Abs. 2 SGB V beansprucht werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Antragsteller nach Haftentlassung Leistungen für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu gewähren. Diese Feststellung gilt längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2008.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4; SGB V § 107, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1, § 264 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 13, § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGB IX § 14, § 26; SGG § 55 Nr. 1, § 86b Abs. 2; StGB § 57;

Gründe: