LAG Köln - Urteil vom 18.10.2017
11 Sa 595/16
Normen:
GG Art. 3; TV-N NW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9277/15

Anspruch eines Straßenbahnfahrers auf Wechselschichtzulage und Schichtzusatzurlaub nach dem TV-N NW

LAG Köln, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 595/16

DRsp Nr. 2018/4990

Anspruch eines Straßenbahnfahrers auf Wechselschichtzulage und Schichtzusatzurlaub nach dem TV-N NW

Einzelfall

Die tarifvertragliche Differenzierung hinsichtlich des Zusatzurlaubs und der Wechselschichtzulage durch Herausnahme des Fahrdienstes gemäß §§ 11 Abs. 8, 15 Abs. 5 TV-N NW verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2016 - 15 Ca 9277/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; TV-N NW;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und Arbeitszeit.

1. 2. a) b) 3. 4.