BAG - Urteil vom 12.02.2013
3 AZR 120/11
Normen:
BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 16; BBiG § 26; BBiG §§ 58 ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 630; GewO § 109; ZPO § 448;
Fundstellen:
AP BBiG § 16 Nr. 6
AuR 2013, 272
BB 2013, 1076
DB 2013, 1307
EzA-SD 2013, 11
NZA 2014, 31
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/10
ArbG Hamburg, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 166/09

Anspruch eines Umschülers auf Erteilung eines Zeugnisses

BAG, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 120/11

DRsp Nr. 2013/6884

Anspruch eines Umschülers auf Erteilung eines Zeugnisses

Orientierungssätze: 1. Auf Umschulungsverhältnisse iSv. § 1 Abs. 5, §§ 58 ff. BBiG ist § 16 BBiG weder unmittelbar noch über § 26 BBiG anwendbar. Der Zeugnisanspruch eines Umschülers richtet sich deshalb entweder nach § 630 BGB oder nach § 109 GewO. 2. Wird eine Umschulung nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auf der Grundlage eines Berufsbildungsvertrags durchgeführt, folgt der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB. 3. Der Dienstgeber kann mit der Erteilung des Zeugnisses nach § 630 BGB grundsätzlich erst in Verzug geraten, wenn der Dienstverpflichtete sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis ausgeübt hat und nach Nichterteilung das gewählte Zeugnis gegenüber dem Dienstgeber angemahnt hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 16; BBiG § 26; BBiG §§ 58 ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 630; GewO § 109; ZPO § 448;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses verlangen kann.