BGH - Urteil vom 18.11.2014
VI ZR 141/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 139
JZ 2015, 67
NJW-Spezial 2015, 10
NZA 2015, 693
VRS 128, 184
VRS 2015, 184
VersR 2015, 193
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 121/10
OLG Schleswig, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 4/11

Anspruch eines Unfallversicherers auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall mit einem entliehenen Arbeitnehmer

BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen VI ZR 141/13

DRsp Nr. 2014/18516

Anspruch eines Unfallversicherers auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall mit einem entliehenen Arbeitnehmer

Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines - auf Grund eines wirksamen Vertrags - entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 110 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt den Beklagten als Inhaber eines Unternehmens für Elektroninstallation gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des Zeugen M. (im Folgenden: der Geschädigte) in Anspruch.