BVerwG - Beschluss vom 01.03.2023
1 WB 12.22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; WBO § 19 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 179 Abs. 2;

Anspruch eines vom militärischen Dienst freigestellten Soldaten (hier: Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) auf eine Neubildung der Referenzgruppe; Referenzgruppe als hinreichend taugliche Grundlage für eine Fortschreibung der beruflichen Entwicklung des freigestellten Soldaten; Fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 1 WB 12.22

DRsp Nr. 2023/11127

Anspruch eines vom militärischen Dienst freigestellten Soldaten (hier: Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) auf eine Neubildung der Referenzgruppe; Referenzgruppe als hinreichend taugliche Grundlage für eine Fortschreibung der beruflichen Entwicklung des freigestellten Soldaten; Fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten

1. Ein vom militärischen Dienst freigestellter Soldat (hier: Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) hat Anspruch auf eine Neubildung der Referenzgruppe, wenn so viele Mitglieder der für ihn ursprünglich gebildeten Referenzgruppe zur Ruhe gesetzt worden oder sonst ausgeschieden sind, dass eine Förderung auf dieser Grundlage unmöglich geworden ist und damit das Ziel einer Fortschreibung der beruflichen Entwicklung nicht mehr erreicht werden kann.2. Der Dienstherr ist im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 179 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, eine Referenzgruppe regelmäßig mindestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie noch eine hinreichend taugliche Grundlage für eine Fortschreibung der beruflichen Entwicklung des freigestellten Soldaten sein kann.

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.