BSG - Urteil vom 12.09.2018
B 14 AS 4/18 R
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 312
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 4057/17

Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen§ 41a Abs. 3 SGB II enthält keine Präklusionsregelung

BSG, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 4/18 R

DRsp Nr. 2019/1897

Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen § 41a Abs. 3 SGB II enthält keine Präklusionsregelung

Weder Wortlaut noch Regelungszweck noch Entstehungsgeschichte von § 41a Abs. 3 SGB II lassen den Schluss zu, dass erstmals im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen bei abschließenden Entscheidungen nach dem Regime des § 41a SGB II unberücksichtigt zu bleiben haben.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. April bis 30. September 2016 erneut abschließend zu entscheiden.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Umstritten sind eine abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II und die Erstattung von Leistungen.