LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2013
4 Sa 1541/12
Normen:
§§ 10 IV, 9 Nr. 2 ArbGG; §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 242 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2659/11

Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf Equalpay; Berücksichtigung einer Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand bei der Berechnung des Vergleichsentgelts

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1541/12

DRsp Nr. 2013/7327

Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf „Equalpay”; Berücksichtigung einer Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand bei der Berechnung des Vergleichsentgelts

1. Einzelfall einer "Equalpay"-Forderung aus dem Streitzeitraum 2008 - 2009 bei Vereinbarung des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP.2. Zur Frage, ob der allgemeinverbindliche RahmenTV des Gebäudereinigerhandwerks als Tarifvertrag i. S. des § 9 Nr. 2 AÜG anzusehen ist.3. Eine Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern bleibt bei der Berechnung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt, sofern sie sich nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt darstellt.4. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Geltung eines anderen als des formularmäßig vereinbarten Tarifvertrags.5. Angemessenheitskontrolle einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.08.2012 - 1 Ca 2659/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.866,72 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. IV.