BVerfG - Beschluß vom 03.08.1989
1 BvR 1178/88
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu Art. 1 GG
AP Nr. 16 zu Art. 20 GG
AP Nr. 40 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 103/86
BAG, vom 25.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 500/87
LAG Baden-Württemberg, vom 27.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 103/86

Anspruchsumfang und Rügepflicht bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

BVerfG, Beschluß vom 03.08.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1178/88

DRsp Nr. 2005/17016

Anspruchsumfang und Rügepflicht bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, das heißt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlaßt oder im ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. 2. Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht aus §§ 23, 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: