KG - Urteil vom 26.04.2021
10 U 1006/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 227/19

Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung einer TextberichterstattungRecht auf Achtung der PrivatsphäreFehlen eines überwiegenden berechtigten Informationsinteresses

KG, Urteil vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 10 U 1006/20

DRsp Nr. 2021/13640

Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung einer Textberichterstattung Recht auf Achtung der Privatsphäre Fehlen eines überwiegenden berechtigten Informationsinteresses

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 227/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen der Parteien ergibt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin rechtswidrig ist.

1. Nach den vom Landgericht auf Seite 7 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellten Maßstäben überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit das von der Antragsgegnerin mit der Wortberichterstattung verfolgte Informationsinteresse und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.