KG - Beschluss vom 26.01.2017
10 U 192/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 430/15

Ansprüche auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verabschiedung prominenter Eltern von ihrem Sohn

KG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 10 U 192/15

DRsp Nr. 2021/6851

Ansprüche auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verabschiedung prominenter Eltern von ihrem Sohn

1. Eine Berichterstattung über die Gestaltung des Grabes eines Sohnes prominenter Eltern und deren Verhalten auf der Beerdigung betrifft thematisch und räumlich die Privatsphäre der Eltern. 2. Eine Wortberichterstattung über die Gestaltung des Grabes und der Trauerfeier verletzt die Eltern in ihrer Intimsphäre und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ohne dass erkennbar wäre, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihre Rechte überwiegt. 3. Das Niederlegen eines Trauerkranzes und die Beschriftung der Schleife hat nicht den Charakter einer "Öffentlichmachung", sondern ist allein für die unmittelbar bei der Trauerfeier Anwesenden bestimmt.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 430/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der Berufung wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.