KG - Beschluss vom 16.01.2017
10 U 192/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 430/15

Ansprüche auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verabschiedung prominenter Eltern von ihrem verstorbenen Sohn

KG, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 10 U 192/15

DRsp Nr. 2021/6852

Ansprüche auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verabschiedung prominenter Eltern von ihrem verstorbenen Sohn

1. Eine Berichterstattung über die Gestaltung des Grabes eines Sohnes prominenter Eltern und deren Verhalten auf der Beerdigung betrifft thematisch und räumlich die Privatsphäre der Eltern. 2. Eine Wortberichterstattung über die Gestaltung des Grabes und der Trauerfeier verletzt die Eltern in ihrer Intimsphäre und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ohne dass erkennbar wäre, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihre Rechte überwiegt. 3. Das Niederlegen eines Trauerkranzes und die Beschriftung der Schleife hat nicht den Charakter einer "Öffentlichmachung", sondern ist allein für die unmittelbar bei der Trauerfeier Anwesenden bestimmt.

Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: